Wirbellosenwelt

 

Am 13.07.2016 war es leider so weit – die EU hat die Durchführungsverordnung der Kommission zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung veröffentlicht. Diese Durchführungsverordnung benötigt nun keine weitere Umsetzung in nationales Recht, sie tritt automatisch 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und dann somit EU-weit gültig. (Die rechtliche Grundlage könnt ihr hier nachlesen).

Auch der Marmorkrebs (Procambarus fallax f. virginalis) gehört nun zu den verbotenen Tieren

 

Stand 13.07.2016 sind nun folgende Wirbellose verboten:

Lateinische Bezeichnung: Deutscher Trivialname:
Orconectes limosus (heute eigentl. Faxonius) Kamberkrebs
Orconectes virilis (heute eigentl. Faxonius) Viril-Flusskrebs
Pacifastacus leniusculus Signalkrebs
Procambarus clarkii Roter Amerikanischer Sumpfkrebs
Procambarus fallax f. virginalis Marmorkrebs
Eriocheir sinensis Wollhandkrabbe
Vespa velutina nigrithorax Asiatische Hornisse



Auch viele Pflanzenarten stehen auf der Liste:

Lateinische Bezeichnung: Deutscher Trivialname:
Alternanthera philoxeroides Alligatorkraut
Asclepias syriaca Gewöhnliche Seidenpflanze
Baccharis halimifolia Kreuzstrauch
Cabomba caroliniana Karolina-Haarnixe
Eichhornia crassipes Wasserhyazinthe
Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest
Gunnera tinctoria Chilenischer Riesenrhabarber
Heracleum mantegazzianum Riesenbärenklau
Heracleum persicum Persischer Bärenklau
Heracleum sosnowskyi Sosnowskyi Bärenklau
Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel
Impatiens glandulifera Drüsiges Springkraut
Lagarosiphon major Wechselblatt-Wasserpest
Ludwigia grandiflora Großblütiges Heusenkraut
Ludwigia peploides Flutendes Heusenkraut
Lysichiton americanus Gelbe Scheincalla
Microstegium vimineum Japanisches Stelzengras
Myriophyllum aquaticum Brasilianisches Tausendblatt
Myriophyllum heterophyllum Verschiedenblättriges Tausendblatt
Parthenium hysterophorus Karottenkraut
Pennisetum setaceum Afrikanisches Lampenputzergras
Persicaria perfoliata Durchwachsener Knöterich
Pueraria lobata Kudzu



Was ist denn nun genau verboten?

Im Internet kursieren die verschiedensten Meinungen. Viele verwechseln da auch etwas mit dem Einfuhr- und Verbreitungsverbot von Apfelschnecken der Gattung Pomacea. Dies sind aber 2 völlig verschiedene Verbote, denn die Apfelschnecken dürfen immer noch legal gehalten und auch gezüchtet werden. Sie dürfen lediglich nicht weitergegeben (verkaufen, verschenken, tauschen) und auch das Einführen neuer Tiere in die EU ist verboten. Im Fall der invasiven gebietsfremden Arten wurde es jedoch anders festgelegt. Der Gesetzestext ist ganz klar formuliert: 


Beschränkungen

(1)   Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich

a)     in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;

b)     gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;

c)     gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;

d)     in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang  
        mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;

e)     in Verkehr gebracht werden;

f)     verwendet oder getauscht werden; 

g)     zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder

h)     in die Umwelt freigesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige  
       Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.

 

Alternativ könnt ihr es auch direkt im Gesetzestext nachlesen - ihr findet die oben angegebenen Beschränkungen in diesem Link auf Seite 10.


Hintergrund für diese Verordnung:

Durch verschiedene Faktoren (im Bereich Aquaristik war der Hauptschuldige wohl die Fischerei und vermutlich zu einem kleineren Teil auch unfähige Aquarianer) sind Tiere aus dem Ausland in die Umwelt der verschiedenen EU-Länder gelangt. Dort konnten sie nicht nur überleben, sondern sich sogar invasiv ausbreiten. Als Beispiel nehme ich hier mal die invasiven Arten von Krebsen auf der Liste, wie z. B. den Pacifastacus leniusculus, den Procambarus fallax f. virginalis oder den Procambarus clarkii. Die einheimischen Krebse konnten diesen Krebsarten durch die geringere Vermehrungsrate und vor allem ihre Anfälligkeit gegen die Krebspest, gegen die die invasiven Arten immun sind, nichts entgegensetzen. In vielen Regionen sind die einheimischen Krebse daher schon nicht mehr nachweisbar. Aber die Liste umfasst natürlich nicht nur Tiere, sondern auch Pflanzenarten, die sich invasiv verbreitet haben. Unter anderem steht die Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes), die überaus beliebte Haarnixe (Cabomba caroliniana) und das pflegeleichte brasiliansche Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum) auf der Liste.


Man kann über Sinn und Unsinn dieser Verordnung streiten – Fakt ist aber es handelt sich um eine gültige Verordnung. Im Sinne unseres gemeinsamen Hobby`s sollten sich alle an die Regeln des Verbots halten, denn wir wollen doch unbedingt weitere Verschärfungen verhindern. Was aber heute schon absehbar ist – es werden nach und nach weitere Tiere auf diese Liste kommen. Daher sollte wirklich jeder Halter und Züchter sein Handeln überdenken. Das Aussetzen von Tieren in die Natur sollte für jeden klar als absolutes „NO-GO“ verstanden werden. Auch die weitere Nachzucht von gelisteten Tieren muss dringend eingestellt werden. Da kaum/keine Abnehmer mehr vorhanden sind, liegt bei vielen das Aussetzen in die Natur nahe, da sie die Flut der Nachzuchten ja sonst nirgends loswerden. Bitte informiert auch jeden Halter, der gegen dieses Gesetz verstößt - der Schutz der einheimischen Flora und Fauna geht jeden an. Leider kommt man hier immer wieder an verantwortungslose Aquarianer, die das Gesetz als Unsinn abtun und meinen, selbst über dem geltenden Recht zu stehen. Solche dummen und ignoranten Menschen setzen unser aller Hobby aufs Spiel - bitte geht daher mit gutem Beispiel voran!

Muss ich meine Tiere nun töten?

Nein - für Tiere die man schon vor Eintreten des Verbots hatte, gilt eine Ausnahmeregelung. Allerdings nur für den Halter, der sie auch bei Eintreten des Gesetzes im Besitz hatte, denn die Weitergabe (Verschenken, Verkaufen, Tauschen) ist weiterhin verboten. Der Halter darf die Tiere bis zum natürlichen Tod halten, wenn sichergestellt ist, dass alle Punkte (mit Ausnahme der Haltung) aus der oben genannten Liste eingehalten werden. Das bedeutet eben - KEINE Weitergabe, die Tiere müssen so gehalten werden, dass sie sich nicht weiter vermehren oder in die Natur ausbüxen können etc. Das bedeutet für viele Arten also Einzelhaltung in gesicherten Aquarien und beim Marmorkrebs, der ja zur Jungfernzeugung fähig ist sogar das Entfernen der Eier (z. B. mittels weicher Zahnbürste).

 


Hier gibts noch mehr zum Thema:


Lasst Euch also bitte nicht von Halbwahrheiten im Internet verwirren, hier hab ich Euch die Originaltexte verlinkt (Stand 13.07.2016). 

  • Die detaillierte Liste der invasiven Arten (Stand 13.07.2016) findet ihr hier im Anhang ab Seite 3 
  • Und hier die Verordnung zur Liste (die oben gelisteten Beschränkungen stehen auf Seite 10 in Kapitel II, Artikel 7)
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.